I.
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Tatsächliches |
Am 23. Juli 1997 publizierte die Schweizerische Bankiervereinigung [Name] als Inhaber eines nachrichtenlosen Kontos.
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Am 10. September 1997, 14. Oktober 1997, 13. November 1997 und 25. November 1997 gingen bei zuständigen Kontaktbüros für nachrichtenlose Konten Anspruchsanmeldungen der Ansprecher 1 bis 5 ein. Diese wurden von der kontoführenden Bank geprüft, worauf den Ansprechern der Name der Bank offengelegt wurde.
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Die Bank und die Ansprecher unterzeichneten Schiedsvereinbarungen und begründeten damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
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Prof. Dr. H.M. Riemer, Vorsitzender des Schiedsgerichts, ernannte Prof. Thomas Buergenthal zum Einzelschiedsrichter für dieses Verfahren.
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Erste verfahrensleitende Verfügung
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In der Ersten Verfügung vom 15. Oktober 1999 vereinte der Einzelschiedsrichter die Ansprüche der Ansprecher 1 bis 5 in einem Verfahren. Der Einzelschiedsrichter forderte die Ansprecher auf, zusätzliche Informationen zum Nachweis ihrer Erb- oder anderweitigen Berechtigung an dem Konto einzureichen, und lud sie ein, zu den Bankdokumenten sowie zu einem vom Ansprecher 5 eingereichten Dokument betreffend die Firma des Kontoinhabers (act. 11/8/1 bis 11/8/3) Stellung zu nehmen. Die Bank wurde aufgefordert, dem Schiedsgericht weitere Informationen zu dem Kontotyp und Erklärungen zu diversen Bankdokumenten einzureichen.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 übersandte die Ansprecherin 1 Briefe ihrer Grosseltern zum Nachweis ihrer Verwandtschaft zu I.G.
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Die Ansprecherinnen 2 und 3 nahmen am 29. Dezember 1999 in einem gemeinsamen Schreiben zu der Ersten Verfügung und den Bankdokumenten Stellung und baten um weitere Erläuterungen dieser. Darüber hinaus baten die Ansprecherinnen 2 und 3 um Einsicht in die Unterlagen der anderen Ansprecher.
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Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 nahm die Bank zu den Fragen der Ersten Verfügung betreffend das nachrichtenlose Konto Stellung.
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Zweite verfahrensleitende Verfügung
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Mit Zweiter Verfügung vom 24. Februar 2000 ordnete der Einzelschiedsrichter an, die Stellungnahmen der Ansprecherinnen 1, 2 und 3 sowie der Bank unter den Ansprechern und der Bank auszutauschen. Den Ansprecherinnen 2 und 3 wurden die Unterlagen der anderen Ansprecher zur Einsicht zugesandt.
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Am 20. März 2000 nahmen die Ansprecherinnen 2 und 3 zu den ihnen übersandten Unterlagen Stellung und bekräftigten ihren Anspruch an dem nachrichtenlosen Konto (act. 36).
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Mit Schreiben vom 26. März 2000 reichte der Ansprecher 5 weitere Informationen zu der gemeinsamen Firma und dem Geschäftsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Vater des Ansprechers 5 ein (act. 37).
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Am 13. April 2000 gab die Bank eine Stellungnahme zu der Zweiten Verfügung und den Fragen der Ansprecherinnen 2 und 3 ab (act. 38).
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Am 17. Mai 2000 teilte die Ansprecherin 1 in einem Telefongespräch mit dem Schiedsgericht das Todesdatum ihres Grossvaters, E.T., mit und erklärte, dass ihr von einer letztwilligen Verfügung der I.G. nichts bekannt sei.
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II.
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Erwägungen |
1. Laut Mitteilung der Bank (vgl. act. 28 und 38) handelt es sich bei dem Konto des Kontoinhabers um ein offenes Depot. Die Bank bezifferte den Kontobetrag in ihren Angaben zur Forderungsanmeldung vom 17. Mai 1998 mit 0.00 Schweizer Franken.
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Zu dem Kontotyp erklärte die Bank, bei einem offenen Depot handle es sich um ein Depot, in welchem der Kunde seine Aktien aufbewahren könne, ohne ein Konto eröffnen zu müssen.
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Die Bank erklärte ferner, dass sich in dem Depot des Kontoinhabers lediglich Aktien der C.I.&H.AG befanden, die von ihr nur aufbewahrt, nicht aber verwaltet wurden. Diese Aktien seien in den Jahren 1973 und 1978 als wertlos ausgebucht worden, jedoch heute noch physisch bei der Bank vorhanden.
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Die Bank gab an, ein zusätzliches Konto oder ein Safe des Kontoinhabers existiere bei der Bank nicht.
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Der Stiftungsrat der Independent Claims Resolution Foundation hat Richtlinien über Zinsen und Bankgebühren erlassen. Diese Richtlinien sehen eine spezielle Entschädigung für Zinsen und Bankgebühren vor, falls es sich beim Kontoinhaber um ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung oder um einen Angehörigen einer Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung handelt, und das nachrichtenlose Konto in der Zeitspanne von 1933-1945 bereits bestand oder eröffnet wurde. Als Opfer oder Zielgruppe nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne der Richtlinien gelten Personen oder Vereinigungen, die durch das Nazi Regime verfolgt wurden, weil sie jüdisch, Sinti und Roma, Zeugen Jehovas, homosexuell, geistig oder körperlich behindert waren oder als solche betrachtet wurden.
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2. Gestützt auf Art. 15 der Schiedsordnung heisst der Einzelschiedsrichter einen Anspruch gut, wenn er unter Anwendung der erleichterten Beweiserfordernisse gemäss Art. 22 der Schiedsordnung überzeugt ist, dass der Ansprecher am nachrichtenlosen Konto berechtigt ist. Gemäss Art. 22 der Schiedsordnung muss der Ansprecher dartun, dass sein Anspruch auf einen nachrichtenlosen Vermögenswert im Lichte aller Umstände plausibel ist. Der Einzelschiedsrichter würdigt sämtliche von den Parteien eingereichten oder ihm sonstwie zur Verfügung stehenden Informationen nach freiem Ermessen. Er berücksichtigt dabei die Schwierigkeit, einen Anspruch nach dem Holocaust, den Zerstörungen durch den Zweiten Weltkrieg sowie nach der langen Zeitspanne seit der Kontoeröffnung zu beweisen.
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3. Identifizierung des Kontoinhabers
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Sämtliche Ansprecher haben in ihren Anspruchsanmeldungen den Kontoinhaber als den Fabrikanten [Name] aus Budapest identifiziert. Sie haben angegeben, dieser habe eine Bekleidungsfirma besessen und sei unter der [Adresse] wohnhaft gewesen. Die Ansprecher haben ferner angegeben, dass der Kontoinhaber während des Zweiten Weltkrieges von den Deutschen deportiert wurde und während seiner Deportation im Jahre 1944 verstarb.
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In den Bankunterlagen wird der Kontoinhaber als Direktor [Name des Kontoinhabers], Budapest geführt, ein damals sehr geläufiger Titel für einen Fabrikanten. Darüber hinaus hat der Ansprecher 5 einen Bericht eines Geschäftstreffens vorgelegt (act. 11/8/1-2), aus welchem hervorgeht, dass das Treffen in den Räumen der C.I. und H. Gesellschaft abgehalten wurde, also in den Räumen eben der Firma, deren Aktien sich in dem Depot des Kontoinhabers befanden.
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Aufgrund dieser Übereinstimmungen ist der Einzelschiedsrichter davon überzeugt, dass es sich bei dem Inhaber des nachrichtenlosen Kontos um den von den Ansprechern identifizierten Bekleidungsfabrikanten handelt.
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4. Berechtigung des Ansprechers 5 an dem Konto des Kontoinhabers
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Der Ansprecher 5 hat vorgetragen, dass sein Vater, M.W., und der Kontoinhaber Geschäftspartner und als solche je zur Hälfte Eigentümer einer Fabrik und eines Grundstücks in Budapest waren. Aufgrund der Krankheit seines Vaters habe der Kontoinhaber die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens übernommen. Nach Verkauf des Grundstücks im Jahre 1937 habe der Kontoinhaber den Gewinn und Aktien der gemeinsamen Firma für den Vater des Ansprechers 5 in der Schweiz deponiert. Der Ansprecher 5 hat die zwischen seinem Vater und dem Kontoinhaber bestehende Geschäftsbeziehung durch Vorlage eines Geschäftsberichts aus dem Jahre 1947 belegt, in welchem sein Vater neben dem Kontoinhaber als Hauptaktionär aufgeführt wird.
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Die Tatsache allein, dass der Kontoinhaber und der Vater des Ansprechers 5 Geschäftspartner und gemeinschaftliche Inhaber eines Grundstücks in Budapest waren, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass es sich bei dem nachrichtenlosen Konto um Vermögen handelt, welches der Kontoinhaber für den Vater des Ansprechers 5 in der Schweiz deponiert hat. Wie oben erläutert handelt es sich bei dem Konto des Kontoinhabers um ein offenes Depot, in welchem Aktien aufbewahrt, nicht aber Bargeld deponiert wurde. Ferner geht aus den Bankunterlagen hervor, dass das Konto im Jahre 1939 eröffnet wurde, also erst zwei Jahre nach dem Verkauf des Grundstücks in Budapest. Doch insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kontoinhaber das Depot allein und ohne Bevollmächtigten unter seinem eigenen Namen anmeldete, muss der Einzelschiedsrichter davon ausgehen, dass es sich um Privatvermögen des Kontoinhabers handelt.
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Aufgrund dieser Erwägungen hält es der Einzelschiedsrichter nicht für plausibel, dass der Ansprecher 5 an dem Konto des Kontoinhabers berechtigt ist. Der Anspruch des Ansprechers 5 ist daher abzulehnen.
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5. Berechtigung der Ansprecher 1 bis 4 an dem Konto des Kontoinhabers
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Die Ansprecher 1 bis 4 stützen ihre Berechtigung an dem nachrichtenlosen Konto auf eine verwandtschaftliche Beziehung zum Kontoinhaber.
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a) Die verwandtschaftlichen Beziehungen der Ansprecher 1 bis 4 zum Kontoinhaber
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Aus den von den Ansprecherinnen 1 bis 3 eingereichten Informationen geht hervor, dass der Kontoinhaber als Sohn von I.H. und G.G. 1891 geboren wurde, ungarischer Staatsangehöriger war und im Jahre 1944 während seiner Deportation unverheiratet und kinderlos verstarb. Der Kontoinhaber hatte vier Schwestern, I., M., V. und E.
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Die Ansprecherinnen 2 und 3 sind Cousinen und Enkelinnen der E.G., der jüngsten Schwester des Kontoinhabers.
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Die Ansprecherin 1 ist keine leibliche Verwandte des Kontoinhabers. Ihr Grossvater, E.T., heiratete im Jahre 1924 in zweiter Ehe die älteste Schwester des Kontoinhabers, I.G. I.G. selbst hatte keine eigenen Kinder.
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Der Ansprecher 4 ist ein Cousin des Kontoinhabers. Der Ansprecher 4 hat jedoch keine weiteren Informationen über seine Verwandtschaft, etwa in Form eines Familienstammbaumes eingereicht. Möglicherweise handelt es sich jedoch beim Vater des Ansprechers 4, J.(E.)G, um einen Bruder von G.G., dem Vater des Kontoinhabers.
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b) Erbberechtigung der Ansprecher 1 bis 4
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Dem Einzelschiedsrichter liegen keine Informationen über letztwillige Verfügungen des Kontoinhabers vor, so dass über die Berechtigung an dem nachrichtenlosen Konto nach den Prinzipien der ungarischen gesetzlichen Erbfolge zu entscheiden ist (Art. 16 der Schiedsordnung).
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Nach ungarischem Erbrecht erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen, wenn wie im vorliegenden Fall weder ein Abkömmling noch ein Ehegatte vorhanden ist. An die Stelle eines ausfallenden Elternteils treten dessen (weitere) Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Im Zeitpunkt des Todes des Kontoinhabers fiel demnach das Erbe zunächst zur Hälfte an seine Mutter, I.H., und zur anderen Hälfte an seine Schwestern bzw. deren Abkömmlinge.
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Eine der Schwestern des Kontoinhabers, V.G., verstarb nach Angaben der Ansprecherinnen 2 und 3 verheiratet, jedoch ohne Nachkommen, im Jahre 1944, also im selben Jahr wie der Kontoinhaber. Da weder das genaue Todesdatum des Kontoinhabers noch das der V.G. bzw. des Ehegatten bekannt sind, geht der Einzelschiedsrichter mangels weiterer Informationen davon aus, dass V.G. nicht Erbin des Kontoinhabers wurde und sich ihr Anteil auf die anderen Schwestern des Kontoinhabers bzw. deren Abkömmlinge verteilte.
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Nach dem Tode von I.H. im Jahre 1945 fiel somit je ein Drittel des Erbes des Kontoinhabers an I.G., an E.G. und an M.J., die Tochter der bereits vorverstorbenen M.G..
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I.G. verstarb im Jahre 1956 ohne leibliche Nachkommen. Der Ehegatte von I.G., E.T., verstarb bereits im Jahre 1948. Über eine letztwillige Verfügung der I.G., mit der diese die leiblichen Kinder und Enkel ihres Ehegatten zu Erben eingesetzt hat, ist nichts bekannt. Ihr Erbe fiel nach der gesetzlichen Erbfolge damit an ihre Schwester E.G. und ihre Nichte M.J. Eine Erbberechtigung der Ansprecherin 1 ist somit nicht gegeben und der Anspruch der Ansprecherin 1 ist abzulehnen.
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M. J. verstarb nach Angaben der Ansprecherinnen 2 und 3 im Jahre 1986 und wurde von den Töchtern der 1988 verstorbenen E.G., É.Z.K. und A.A.K., beerbt. É.Z.K. ist die Mutter der Ansprecherin 2, A.A.K. ist die Mutter der Ansprecherin 3. Diese verstarben im Jahre 1988 bzw. im Jahre 1996 und wurden von ihren Töchtern, den Ansprecherinnen 2 und 3, beerbt.
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Die Nachkommen der Geschwister des Kontoinhabers schliessen zugleich die Erbberechtigung entfernterer Verwandten aus. Der Anspruch des Ansprechers 4, einem Cousin des Kontoinhabers, ist damit abzulehnen.
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Der Einzelschiedsrichter stellt zusammenfassend fest, dass er die Ansprecherinnen 2 und 3 aufgrund obiger Erwägungen und in Anwendung der erleichterten Beweiserfordernisse nach Art. 22 der Schiedsordnung je zur Hälfte am Konto von [Name des Kontoinhabers] für berechtigt hält. Der Anspruch der Ansprecherinnen 2 und 3 ist somit gutzuheissen.
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III.
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Schiedsspruch |
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erlässt der Einzelschiedsrichter den folgenden Entscheid:
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1.
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Die Stellungnahmen der Ansprecher 2, 3 und 5 sowie der Bank (act. 36 - 38) werden unter allen Ansprechern und der Bank ausgetauscht. |
2.
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Die Ansprüche der Ansprecherin 1, des Ansprechers 4 und des Ansprechers 5 auf das Konto von [Name des Kontoinhabers] werden abgewiesen. Die Anspruchsanmeldungen dieser Ansprecher werden vor dem Schiedsgericht nicht weiter behandelt. |
3.
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Der Anspruch der Ansprecherin 2 und der Anspruch der Ansprecherin 3 auf das Konto von [Name des Kontoinhabers] werden gutgeheissen. Die Ansprecherin 2 und die Ansprecherin 3 werden je zur Hälfte am Konto des Kontoinhabers berechtigt erklärt. Die Bank wird angewiesen, den Ansprecherinnen 2 und 3 die ihnen zustehenden Betreffnisse ohne Erhebung von Bankgebühren für Vorgänge nach dem 30. Juni 1997 (einschliesslich der Kontosaldierung) zur Verfügung zu stellen. |
4.
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Das Schiedsgericht wird gestützt auf die Richtlinien einen Endschiedsspruch fällen und - sofern erforderlich - eine Anpassung des in diesem Schiedsspruch zugesprochenen Guthabens vornehmen. |
5.
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Dieser Entscheid wird den Parteien unter Beilage der in Zifffer 1 genannten Unterlagen, eingeschrieben gegen Rückschein zugestellt. |
Zürich, den 19. Mai 2000
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Der Einzelschiedsrichter:
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[Unterschrift]
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Prof. Thomas Buergenthal
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