I.
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Erwägungen |
1.
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Die Ansprecherin meldete am 21. November 1997 bei einem der Kontaktbüros für nachrichtenlose Konten einen Anspruch auf das Konto von [Kontoinhaber]. |
2.
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Die Ansprecherin und die Bank unterzeichneten beide eine Schiedsvereinbarung und begründeten damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für nachrichtenlose Konten in der Schweiz ("Schiedsgericht"). Am 25. Mai 1998 beantragte die Bank die Beurteilung des Anspruchs im summarischen Verfahren gemäss Artikel 11 der Schiedsordnung. |
3.
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Die Bank unterzeichnete eine Vergleichsvereinbarung am 15. September 1999, die Ansprecherin unterzeichnete diese am 26. Oktober 1999. |
4.
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Der Einzelschiedsrichter hat die Vergleichsvereinbarung überprüft, einschliesslich der Bestimmung, wonach sich die Bank bereit erklärt, der Ansprecherin die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte zu übertragen. Der Einzelschiedsrichter stellt fest, dass die Parteien gemäss Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung zur Kenntnis nehmen, dass das zu übertragende Guthaben unter gewissen Umständen (die in den Richtlinien über Zinsen und Bankgebühren des Stiftungsrats der Independent Claims Resolution Foundation festgelegt werden) allfälligen Korrekturen hinsichtlich einer Entschädigung für Zinsen und Bankgebühren unterliegt. Eine allfällige Anpassung wird das Schieds-gericht im Rahmen eines Endschiedsspruches vornehmen. Der Einzelschiedsrichter stellt fest, dass der Inhalt der Vergleichsvereinbarung den Bestimmungen des Schieds-verfahrens entspricht. |
II.
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Schiedsspruch |
1.
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Dieser Schiedsspruch ergeht im summarischen Verfahren gemäss Artikel 11-13 der Schiedsordnung. |
2.
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Die Parteien haben die beigefügte Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Die Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung werden hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Schiedsspruchs erklärt. Die Vergleichsvereinbarung tritt mit dem Datum des vorliegenden Teilschiedsspruchs in Kraft. |
3.
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Die Bank wird angewiesen, der Ansprecherin das gemeldete Guthaben im Betrag von 479.55 Schweizer Franken per 18. Mai 1998, ohne Erhebung von Bankgebühren für Vorgänge nach dem 30. Juni 1997 (einschliesslich der Kontosaldierung) auszubezahlen. |
4.
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Sobald die Richtlinien über Zinsen und Gebühren vorliegen, wird das Schiedsgericht entscheiden, ob der Ansprecherin in einem Endschiedsspruch eine zusätzliche Entschädigung zuzusprechen ist. |
5.
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Dieser Teilschiedsspruch wird der Ansprecherin und der Bank mit eingeschriebener Post gegen Rückschein zugestellt. |
5. November 1999
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Der Einzelschiedsrichter:
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[Unterschrift]
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Prof. Dr. H.M. Riemer
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I.
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Verfahrensgeschichte |
A. |
Im Juli und Oktober 1997 veröffentlichte die Schweizerische Bankiervereinigung die Namen nicht schweizerischer Inhaber von Konten in der Schweiz, welche seit Ende des Zweiten Weltkrieges nachrichtenlos geblieben sind. Die Ansprecherin meldete einen Anspruch auf das Konto des Kontoinhabers an. Dieser wurde von der kontoführenden Bank geprüft, worauf der Ansprecherin der Name der Bank und der Kontobetrag offengelegt wurden. |
B. |
Die Ansprecherin erklärte, dass sie nach ihrem besten Wissen eine Erbin des Kontoinhabers ist. Die Ansprecherin gab an, dass sie nicht die einzige Erbin
des Kontoinhabers ist. Die anderen Erben haben jedoch keine Ansprüche auf das Konto angemeldet.
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C. |
Die Ansprecherin und die Bank (gemeinsam die "Parteien") unterzeichneten beide eine Schiedsvereinbarung und reichten die Anspruchsanmeldung beim Schieds-gericht für nachrichtenlose Konten in der Schweiz ("Schiedsgericht") ein. |
D. |
Nach Auskunft der Bank handelt es sich bei dem Konto um ein Kontokorrent mit einem Kontostand von 479.55 Schweizer Franken per 18. Mai 1998. |
II.
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Vereinbarung |
1. |
Die Bank erklärt sich per Saldo aller Ansprüche bereit, die sich auf dem nachrichtenlosen Konto befindlichen Vermögenswerte an die Ansprecherin nach Erhalt des Teilschiedsspruchs zu übertragen. Es werden keine Bankgebühren für Vorgänge nach dem 30. Juni 1997 (einschliesslich der Kontosaldierung) erhoben. |
2. |
Die Ansprecherin erklärt, dass sie mit Übernahme dieser Vermögenswerte auf allfällige weitere Ansprüche gegen die Bank betreffend das nachrichtenlose
Konto verzichtet, mit Ausnahme des Anspruchs auf eine allfällige zusätzliche Entschädigung gemäss Ziffer 5 dieser Vereinbarung.
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3. |
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass nicht alle Erben des Kontoinhabers Partei dieser Vereinbarung sind oder am Verfahren teilnehmen. Aus diesem Grund verpflichtet sich die Ansprecherin, die an sie übertragenen Vermögenswerte, soweit zumutbar, gemäss dem anwendbaren Erbrecht oder Teilungsvereinbarung an die Erben des Kontoinhabers zu verteilen. |
4. |
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung die im Zusammenhang mit dem Konto stehenden Rechte Dritter, insbesondere allfälliger weiterer Erben, gegen die Bank nicht beeinträchtigt. Die Parteien und das Schiedsgericht können weitere mögliche Erben des Kontoinhabers über diese Vereinbarung in Kenntnis setzen. |
5. |
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass unter Umständen, die in den Richtlinien über Zinsen und Bankgebühren des Stiftungsrats der Independent Claims Resolution Foundation festgelegt werden, das zu übertragende Guthaben allfälligen Korrekturen hinsichtlich einer Entschädigung für Zinsen und Bankgebühren unterliegen kann. Eine allfällige Anpassung wird das Schiedsgericht im Rahmen eines Endschiedsspruchs vornehmen. |
6. |
Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. |
7. |
Die Parteien ersuchen das Schiedsgericht, diese Vereinbarung zum Bestandteil eines im summarischen Verfahren der Schiedsordnung zu erlassenden Teilschiedsspruchs zu machen. |