I.
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Tatsächliches |
Am 23. Juli 1997 publizierte die Schweizerische Bankiervereinigung Kontoinhaber 1 und 2 als Inhaber eines nachrichtenlosen Kontos.
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Am 5. Januar 1998 meldete der Ansprecher 1 bei einem Kontaktbüro für nachrichtenlose Konten einen Anspruch auf das Konto der Kontoinhaber an. Daraufhin wurden dem Ansprecher 1 der Name der Bank und der Kontostand mitgeteilt. Die Bank und der Ansprecher 1 unterzeichneten am 25. Mai 1998 bzw. am 27. Juni 1998 eine Schiedsvereinbarung und begründeten damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für dieses Verfahren. Die Bank stellte dem Schiedsgericht am 25. Mai 1998 einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 14 ff. der Schiedsordnung. Die Verfahrensakten gingen am 16. Juli 1998 beim Schiedsgericht ein.
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Am 22. Oktober 1997 meldete die Ansprecherin 2 bei einem Kontaktbüro für nachrichtenlose Konten einen Anspruch auf das Konto der Kontoinhaber an. Daraufhin wurden der Ansprecherin 2 der Name der Bank und der Kontostand mitgeteilt. Die Bank und die Ansprecherin 2 unterzeichneten am 25. Mai 1998 bzw. am 5. August 1998 eine Schiedsvereinbarung und begründeten damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für dieses Verfahren. Die Bank stellte dem Schiedsgericht am 25. Mai 1998 einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 14 ff. der Schiedsordnung. Die Verfahrensakten gingen am 13. August 1998 beim Schiedsgericht ein.
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Am 20. November 1997 meldete der Ansprecher 3 bei einem Kontaktbüro für nachrichtenlose Konten einen Anspruch auf das Konto der Kontoinhaber an. Daraufhin wurden dem Ansprecher 3 der Name der Bank und der Kontostand mitgeteilt. Die Bank und der Ansprecher 3 unterzeichneten am 28. Juli 1998 bzw. am 28. August 1998 eine Schiedsvereinbarung und begründeten damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für dieses Verfahren. Die Bank stellte dem Schiedsgericht am 28. Juli 1998 einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 14 ff. der Schiedsordnung. Die Verfahrensakten gingen am 11. September 1998 beim Schiedsgericht ein.
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Am 30. März 1998 meldete der Ansprecher 4 bei einem Kontaktbüro für nachrichtenlose Konten einen Anspruch auf das Konto der Kontoinhaber an. Daraufhin wurden dem Ansprecher 4 der Name der Bank und der Kontostand mitgeteilt. Die Bank und der Ansprecher 4 unterzeichneten am 25. Mai 1998 bzw. am 2. Oktober 1998 eine Schiedsvereinbarung und begründeten damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für dieses Verfahren. Die Bank stellte dem Schiedsgericht am 25. Mai 1998 einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 14 ff. der Schiedsordnung. Die Verfahrensakten gingen am 23. Oktober 1998 beim Schiedsgericht ein.
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In der ersten Verfügung vom 17. März 1999 vereinte das Dreierschiedsgericht die Verfahren der Ansprecher 1 bis 4 und forderte die Ansprecher auf, alle relevanten Testamente und Erbscheine, die ihnen zugänglich sind, einzureichen. Die Ansprecherin 2 wurde zudem gebeten zu beantworten, wer W.L. und wer H.E. seien, sowie Dokumente einzureichen, welche die Erbfolge nach Kontoinhaberin 3 belegen. Darüber hinaus wurden die Ansprecher eingeladen, zu den Bankdokumenten Stellung zu nehmen. Des weiteren wurden die Geschwister der Ansprecher 1 und 3 eingeladen am Verfahren teilzunehmen. Die Ansprecherinnen 5 und 6 unterzeichneten am 5. Juli 1999, die Ansprecherin 7 am 7. Juli 1999 und die Ansprecherinnen 8 und 9 unterzeichneten am 6. Juli 1999 eine Schiedsvereinbarung. Die Ansprecherinnen 5 bis 9 bevollmächtigten alle ihren Bruder, den Ansprecher 1, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Die Ansprecherin 10 unterzeichnete die Schiedsvereinbarung am 21. Juli 1999 und bevollmächtigte ihren Bruder, den Ansprecher 3, sie in diesem Verfahren zu vertreten.
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Mit Eingabe vom 28. April 1999 reichte die Ansprecherin 2 eine Amtsbestätigung ein, welche belegt, dass sie und W.L. zu gleichen Teilen Erben von Kontoinhaberin 3 wurden. Am 14. Mai 1999 reichte diese Ansprecherin das Testament von A.M.-W. und deren Geburts- und Sterbeurkunde nach.
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Der Ansprecher 4 beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 1999 eine Fristverlängerung von einem Monat, die ihm gewährt wurde. Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 erklärte er , dass er keine Testamente besitze und sich zu den Bankdokumenten nicht äussern wolle. Er führte aber aus, dass H.E. die Tochter von Dr.O.E., einem Cousin von Dr.R.E. sei.
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Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 reichte der Ansprecher 3 seine Adressänderung und die Todesanzeigen von R.M. und J.M. ein.
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Auf nochmalige Anfrage reichte die Ansprecherin 2 mit Fax vom 16. September 1999 eine Zusammenfassung der Gerichtsakten betreffend das Rückstellungsansuchen A.M.-W., sowie verschiedene Briefe und Zeitungsausschnitte vor, die belegen, dass Kontoinhaber 1 am gleichen Tag aber vor seiner Tochter Kontoinhaberin 3 verstorben ist.
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Die eingereichten Unterlagen wurden den jeweils anderen Ansprechern zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugeschickt.
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II.
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Erwägungen |
1. Die Bank bezifferte den Kontobetrag lautete per 31. Dezember 1996 wie folgt:
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| Kontokorrent |
193.70 Schweizer Franken |
| Kontokorrent |
1'350.48 Schweizer Franken |
| Wertschriftendepot |
27'157.00 Schweizer Franken |
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Dieser von der Bank angegebene Betrag wurde vom Schiedsgericht nicht überprüft. Das zu übertragende Guthaben unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen (die in den Richtlinien über Zinsen und Bankgebühren des Stiftungsrats der Independent Claims Resolution Foundation festgelegt werden) allfälligen Korrekturen hinsichtlich der Berechnung der Zinsen und der Bankgebühren. Eine allfällige Anpassung wird das Schiedsgericht im Rahmen eines Endschiedsspruchs vornehmen.
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2. Ein Anspruch wird im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 15 der Schiedsordnung gutgeheissen, wenn das Dreierschiedsgericht unter Anwendung der erleichterten Beweiserfordernisse (Art. 22 der Schiedsordnung) überzeugt ist, dass der Ansprecher am nachrichtenlosen Konto berechtigt ist. Des weitern dürfen keine Gründe zur Annahme vorliegen, dass der publizierte Kontoinhaber als Treuhänder für ein Opfer des Nazi-Regimes gehandelt haben könnte, oder dass die Vermögenswerte, die sich auf dem Konto befinden, möglicherweise Opfern des Naziregimes gestohlen wurden.
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3. a) Das Konto lautet richtigerweise auf Kontoinhaber 1, Kontoinhaberin 2 und Kontoinhaberin 3. Bei Gemeinschaftskonten besteht eine Vermutung, dass die Inhaber zu gleichen Teilen am Konto berechtigt waren.
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b) Im vorliegenden Fall führen die Ansprecher 1 und 3 sowie ihre Miterben, die Ansprecher 5 bis 10, aus, sie seien am Konto berechtigt, da der Kontoinhaber 1 der Bruder ihres Grossvaters, R. resp. E.M., sei. Die Ansprecherin 2 erklärt, dass die Kontoinhaberin 2 ihre Urgrossmutter sei, die in erster Ehe mit E.S., ihrem Urgrossvater, verheiratet gewesen sei. Den Kontoinhaber 1 habe ihre Urgrossmutter erst in zweiter Ehe geheiratet. Der Ansprecher 4 führt aus, dass sein Onkel väterlicherseits, Dr.R.E., der Ehemann der Kontoinhaberin 3 sei, der Tochter der Kontoinhaber 1 und 2.
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c) Alle Ansprecher reichten Informationen zu den Kontoinhabern ein, die sich mit jenen in den Bankunterlagen decken, wie Mädchenname der Kontoinhaberin 3, familiäre Beziehung zu [Name] und genaue Adresse der Kontoinhaber. Es ist daher offensichtlich, dass alle die richtigen Kontoinhaber identifiziert haben.
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d) Die Ansprecherin 2 macht geltend, sie sei aus folgenden Gründen Erbin der Kontoinhaber:
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- Kontoinhaberin 2 verstarb 1938 vor ihrem Ehemann. Ein Testament oder Erbschein fehlen. Nach gesetzlicher Erbfolge wurde sie von ihrem Ehemann und ihren Töchtern beerbt.
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- Kontoinhaber 1 verstarb am [Datum] 1945 kurz vor seiner Tochter Kontoinhaberin 3; diese wurde als seine einzige Tochter zur Alleinerbin.
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- Anhand der eingereichten Amtsbestätigung ist ersichtlich, dass A. M.-W. und W.L. zu gleichen Teilen Erben von Kontoinhaberin 3 wurden. W.L. war der Ehemann von M.S., der Schwester von A. M.-W. M.W. und W.L. sind kinderlos gestorben. Erben von W.L. haben sich nicht gemeldet; da Kontoinhaberin 3 ihre Halbschwestern als Erben eingesetzt hat, ist es vertretbar und im Sinne der Erblasserin, auch den Erbteil von W.L. innerhalb der Familie auf die Seite von A.M.-W. zu schlagen.
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- A.M.-W. hat ihre Tocher Kontoinhaberin 2 zur Alleinerbin eingesetzt, was anhand eines Testaments belegt ist.
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- Kontoinhaberin 2 hat ihrerseits ihre Tochter, die Ansprecherin 2, als Alleinerbin eingesetzt.
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Gestützt auf diese Abfolge erbrechtlicher Vorgänge, die teils auf schriftlichen Belegen, teils auf plausiblen Informationen beruhen, erweist sich die ausschliessliche Berechtigung der Ansprecherin 2 auf das Konto als gegeben.
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bb) Die Ansprecher 1 und 5 bis 10 machten abgesehen von den Hinweisen zu ihren familiären Beziehungen zu den Kontoinhabern keinerlei Angaben zu ihrer Erbberechtigung an dem Konto, noch reichten sie entsprechende Papiere ein. Wie oben ausgeführt, wurde Kontoinhaber 1 nicht von seinen Brüdern beerbt, sondern von dessen Tochter, Kontoinhaberin 3, deren Erbin die Ansprecherin 2 ist. Die Berechtigung der Ansprecher 1, 3 und 5 bis 10 ist daher auszuschliessen.
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cc) Die Berechtigung des Ansprechers 4 ist deshalb auszuschliessen, weil Kontoinhaberin 3 ihre Halbschwestern A.M.-W. und M.W. als Erben eingesetzt hat. Das Erbe ging folglich nie auf die Seite der Familie E. über.
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4. Das Dreierschiedsgericht stellt fest, dass es die Ansprecherin 2 unter Anwendung der erleichterten Beweiserfordernisse nach Art. 22 am Konto von Kontoinhaber 1, 2 und 3 für berechtigt hält. Die Ansprüche der Ansprecher 1 und 3 bis 10 sind abzulehnen.
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III.
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Teilschiedsspruch |
In Anwendung von Art. 14 und 15 der Schiedsordnung fällt das Dreierschiedsgericht den folgenden Teilschiedsspruch:
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1.
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Die Ansprecherin 2 wird am Konto berechtigt erklärt. Die Bank wird angewiesen, der Ansprecherin 2 die entsprechenden Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. |
2.
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Das Dreierschiedsgericht wird nach Erlass der Zinsrichtlinien einen Endschiedsspruch fällen, in welchem - sofern erforderlich - eine Anpassung des in diesem Teilschiedsspruch zugesprochenen Guthabens erfolgen wird. |
3.
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Dieser Teilschiedsspruch wird den Parteien eingeschrieben gegen Rückschein zugestellt. |
IV.
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Endschiedsspruch |
In Anwendung von Art. 14 ff. der Schiedsordnung fällt das Dreierschiedsgericht den folgenden Endschiedsspruch betreffend die Ansprecher 1 und 3 bis 10:
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1.
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Die Ansprecher 1 und 3 bis 10 werden am vorliegenden Konto nicht berechtigt erklärt. |
2.
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Der vorliegende Entscheid ist endgültig. |
3.
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Dieser Endschiedsspruch wird den Parteien eingeschrieben gegen Rückschein zugestellt. |
22. September 1999
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Das Dreierschiedsgericht:
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[Unterschrift] |
[Unterschrift] |
[Unterschrift] |
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Prof. Franz Kellerhals Vorsitzender |
Judge Hadassa Ben-Itto |
Prof. Thomas Buergenthal |
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