I.
 |
Tatsächliches |
Am 23. Juli 1997 publizierte die Schweizerische Bankiervereinigung [Name des Kontoinhabers], fälschlicherweise als [Name] publiziert, als Inhaber eines nachrichtenlosen Kontos.
|
Am 9. August 1998 ging beim zuständigen Kontaktbüro für nachrichtenlose Konten eine Anspruchsanmeldung des Ansprechers ein, worin dieser ausführte, er sei an dem Konto berechtigt, weil er der Neffe des Kontoinhabers und seiner Frau sei. Er führt aus, dass die Ehefrau und Bevollmächtigte des Kontoinhabers die Halbschwester seines Vaters gewesen sei. Der Kontoinhaber und seine Ehefrau hätten keine Kinder gehabt. Der Kontoinhaber sei 1939 in Budapest gestorben und die Bevollmächtigte 1945 in Auschwitz umgekommen. Die Forderungsanmeldung wurde an die Bank weitergeleitet. Dem Ansprecher wurden daraufhin der Name der Bank und der Kontobetrag offengelegt.
|
Die Bank und der Ansprecher unterzeichneten am 3. September 1998 bzw. 25. September 1998 die Schiedsvereinbarung und unterzogen sich damit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Schreiben vom 3. September 1998 stellte die Bank den Antrag auf Durchführung des summarischen Verfahrens und machte ein Übergabeangebot des Inhalts des Safes. Die Akten gingen beim Schiedsgericht am 9. Oktober 1998 ein.
|
Am 18. März 1999 ernannte Prof. Dr. H.M. Riemer, der Vorsitzende des Schiedsgerichts, sich selber zum Einzelschiedsrichter und Sara Suter-Wyss zur juristischen Sekretärin für das vorliegende Verfahren. Die Ernennungsverfügung liegt diesem Teilschiedsspruch bei. Der Einzelschiedsrichter nahm seine Ernennung zum Einzelschiedsrichter am 18. März 1999 an und erklärte, dass er unabhängig von den Parteien sei und beabsichtige dies zu bleiben.
|
II.
 |
Erwägungen |
1. Das "Konto" besteht ausschliesslich aus dem Inhalt des Schrankfachs No. [...]. Gemäss den Angaben der Bank handelt es sich dabei um 130 Goldstücke "Double Eagles", 642 Goldstücke "Napoleon" und ein ungarisches Goldstück.
|
2. Gestützt auf Art. 12 der Schiedsordnung wird der Anspruch gutgeheissen, wenn die Berechtigung des Ansprechers im Sinne von Art. 22 der Schiedsordnung plausibel und mit einfachen rechtlichen oder tatsächlichen Abklärungen festzustellen ist. Beim Entscheid, ob ein Anspruch plausibel ist, soll der Einzelschiedsrichter unter anderem berücksichtigen, ob (i) der Ansprecher sämtliche Dokumente und Informationen über seine Berechtigung eingereicht hat, die in Anbetracht der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können, und (ii) ob Anhaltspunkte für Betrügereien oder Fälschungen bestehen sowie ob andere Personen einen identischen oder besseren Anspruch auf den nachrichtenlosen Vermögenswert besitzen.
|
3. Im vorliegenden Fall führt der Ansprecher in seiner Anspruchsanmeldung aus, dass die Ehefrau und Bevollmächtigte des Kontoinhabers die Halbschwester seines Vaters war. Der Kontoinhaber und seine Frau hätten keine Kinder gehabt. Der Kontoinhaber sei 1939 in Budapest gestorben und die Bevollmächtigte 1945 in Auschwitz umgekommen. Von Beruf sei seine Tante Ärztin gewesen. Der Ansprecher gibt die genaue Adresse des Konto-inhabers und seiner Gattin an. Zum Nachweis seiner Berechtigung reichte der Ansprecher unter anderem seinen Pass und seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunden seiner Eltern und Grosseltern und die Geburtsurkunde der Halbschwester seines Vaters [Name] ein.
|
4. Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass der Kontoinhaber in Budapest, [Adresse] gelebt hat. Bezüglich der Bevollmächtigten ist ersichtlich, dass sie die Ehefrau des Konto-inhabers war, einen Doktortitel trug und [Name] ihr lediger Name war.
|
5. Die Ausführungen des Ansprechers zum Kontoinhaber, der Bevollmächtigten und deren Adresse stimmen mit den Angaben in den Bankunterlagen überein. Das Fehlen von Erbscheinen und Testamenten erklärt der Ansprecher mit dem Tod seiner Tante in Auschwitz. Der Ansprecher erklärt ausserdem, dass er der einzige Berechtigte an dem Konto sei.
|
6. Der Einzelschiedsrichter stellt zusammenfassend fest, dass der Ansprecher die Informationen über seine Berechtigung eingereicht hat, die in Anbetracht der Umstände vernünftigerweise erwartet werden konnten. Er stellt des weiteren fest, dass nach Kenntnis des Schiedsgerichts keine andere Person einen identischen oder besseren Anspruch auf den nachrichtenlosen Vermögenswert besitzt. Der Ansprecher ist aus den vorgenannten Gründen am obengenannten Konto berechtigt zu erklären.
|
7. Damit ein Anspruch im summarischen Verfahren gutgeheissen werden kann, dürfen keine Gründe zu Annahme vorliegen, dass der publizierte Kontoinhaber als Treuhänder für ein Opfer des Nazi-Regimes gehandelt haben könnte, oder dass die Vermögenswerte, die sich auf dem Konto befinden, möglicherweise Opfern des Naziregimes gestohlen wurden. Im vorliegenden Fall liegt keiner der Ausschlussgründe vor.
|
8. Gestützt auf Art. 12 (ii) der Schiedsordnung heißt der Einzelschiedsrichter im weiteren den Anspruch gut, wenn die Zahlung, welche die Bank dem Ansprecher anbietet, den Richtlinien über Zinsen und Gebühren entspricht, die durch ein internationales Komitee aufgestellt und durch den Stiftungsrat erlassen werden ("Zinsrichtlinien"). Da im Zeitpunkt dieses Teilschiedsspruchs die genannten Richtlinien noch nicht in Kraft sind, ist ein Teilschiedsspruchs zu fällen.
|
9. Mit diesem Teilurteil werden dem Ansprecher der Antrag auf Durchführung des summarischen Verfahrens (act.1.6.2), das Übergabeangebot der Bank (act.1.6.2) und sämtliche dem Schiedsgericht zur Verfügung stehenden Bankdokumente (act.1.6.1-28) zugesandt.
|
Die Bank hat erklärt, dass sie dem Schiedsgericht sämtliche das Konto des Kontoinhabers betreffenden Akten zugesandt hat. Der Ansprecher kann innerhalb von dreissig (30) Tagen schriftlich zu den Akten Stellung nehmen, sofern er dies wünscht.
|
10. Nach Erlass der Richtlinien wird das Schiedsgericht entscheiden, ob im Rahmen des Endurteils eine Anpassung dieses Teilschiedspruchs vorzunehmen ist.
|
III.
 |
Verfügung und Teilschiedsspruch |
In Anwendung von Art. 11-13 der Schiedsordnung fällt der Einzelschiedsrichter das folgende Teilurteil:
|
1.
 |
Der Ansprecher wird am Safe von [Name] berechtigt erklärt, und die Bank wird angewiesen dem Ansprecher den Inhalt des Safes, 130 Goldstücke "Double Eagles", 642 Goldstücke "Napoleon" und ein ungarisches Goldstück auszuhändigen.
|
2.
 |
Dem Ansprecher werden alle dem Schiedsgericht zur Verfügung stehenden Bankdokumente und die gesamte Korrespondenz (act.1.6.1-28) zugesandt. Der Ansprecher kann innert dreissig (30) Tagen dazu Stellung nehmen. Falls der Einzelschiedsrichter innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme des Ansprechers erhält, wird er davon ausgehen, dass der Ansprecher keine Eingaben zu machen wünscht und mit dem Teilschiedsspruch einverstanden ist. |
3.
 |
Der Einzelschiedsrichter wird nach Erlass der Richtlinien ein Endurteil fällen, in welchem - sofern erforderlich - eine Anpassung dieses Teilurteils erfolgen wird. |
4.
 |
Dieser Teilschiedspruch wird den Parteien, dem Ansprecher unter Beilage der Bankdokumente gemäss Ziff. 2 hiervor, eingeschrieben gegen Rückschein zugestellt. |
Zürich, den 18. März 1999
|
Der Einzelschiedsrichter:
|
[Unterschrift]
|
|
|
Prof. Dr. H.M. Riemer
|